Satzung

 

Vereinssatzung des Reit- und Fahrvereins

St. Leonhard e.V. mit dem Sitz in Adlkofen

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Reit- und Fahrverein St. Leonhard e.V. Adlkofen. Er hat den Sitz in Adlkofen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsports. Dieser wird insbesondere durch

a) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,

b) Abhaltung von geordneten Reitübungen,

c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen, insbesondere
Pferdeleistungsschauen, Reitjagden, Wanderungen und der gleichen bzw. die Teilnahme
daran,

d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,

e) Errichtung von Sportanlagen,

f) Zugehörigkeit zum Landessportverband

verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, besonders der Förderung des Volkssports.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein besteht auf demokratischer Grundlage und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3

Mitgliedschaft

 

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen und politischen Gründen sind nicht statthaft.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d. h. aktiven und passiven Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jede Person mit einwandfreiem Leumund werden. Die Aufnahme ist auf einem Formblatt schriftlich zu beantragen, worüber der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss entscheidet.

Personen unter 18 Jahren bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt durch Aushändigung der Mitgliedskarte.

Aktive Mitglieder sind solche, die sich reitsportlich betätigen. Passive Mitglieder sind solche, die den Reitsport nicht ausüben, dem Verein aber verbunden sind.

§ 3 a

Pflichten der Mitglieder
LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

 

Abs. 1

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

       1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,

       1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

       1.3 die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln

            oder unzulänglich zu transportieren.

 

Abs. 2

Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und der Wettbewerbsordnung (WBO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

§ 4
Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme.

Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an den Veranstaltungen teilzunehmen und an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie können den Ehrenausschuss in allen Fällen anrufen, bei denen sein Mitwirken vorgesehen ist.

Die Mitglieder müssen die sich aus der Satzung, sowie der Beitragsordnung des Vereins ergebenen Verpflichtungen erfüllen.

Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine in der Beitragsordnung festgelegte Aufnahmegebühr zu bezahlen von mindestens einem Jahresbeitrag. Für Jugendliche und noch in der Ausbildung befindliche Mitglieder ermäßigt sich die Aufnahmegebühr und der Beitrag.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen erfolgen. Hierfür ist der Vorstand zuständig.

Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.

Die eigenen Bilder von Veranstaltungen dürfen ohne weitere Genehmigungen auf unserer Homepage veröffentlicht werden.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet außer im Falle des Todes oder der Auflösung des Vereins:

a) Durch freiwilligen Austritt. Der Austritt hat schriftlich unter gleichzeitiger Rückgabe der
Mitgliedskarte durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erfolgen. Die Kündigung
kann wirksam nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden
Kalenderjahres erfolgen. Vorausgezahlte Beträge werden dabei nicht mehr zurückerstattet.

b) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
es

    I. gegen die in der Satzung oder Beitragsordnung festgelegten Pflichten verstößt oder ein
Verhalten zeigt, das mit den allgemeinen guten Sitten und Interessen des Vereins nicht
vereinbar und geeignet ist das Ansehen des Vereins zu schädigen, bei unehrenhaften
Betragen sowohl innerhalb und außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte.

   II. Mit der Beitragszahlung 3 Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Aufforderung
nicht innerhalb eines Monats bezahlt.

Bei Ausschluss eines Mitgliedes soll der Vorstand den Ehrenausschuss befragen und seine Ansicht hören.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Ausschließung binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung schriftlich zu Händen des Vorstandes anfechten und die Entscheidung des Ehrenausschusses beantragen. Das Mitglied ist entsprechend zu belehren.

§ 6
Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den freiwilligen Spenden, den Einnahmen aus dem Reitbetrieb und dergleichen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7
Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

a) Die Mitgliederversammlung;

b) Den Vorstand;

c) Den Ehrenausschuss.

§ 8
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll im ersten Halbjahr einberufen werden. Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Die Einberufung unter Angabe von Ort und Zeitpunkt erfolgt unter Nennung der Tagesordnung durch den Vorstand spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin durch direkte schriftliche Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder.

Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die Anträge müssen dem Vorstand 5 Tage vor der Versammlung schriftlich zugegangen sein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe mit Namensunterschrift beim Vorstand schriftlich verlangt, wenn sie der Vorstand für erforderlich hält.

In dringenden Fällen genügt eine Einladungsfrist von 7 Tagen.

Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,

2. Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,

3. Wahl oder Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Ehrenausschusses,

4. Bestellung der Revisoren,

5. Festsetzung der Beiträge und Gebühren,

6. Beschlussfassung über die zur Versammlung ordnungsgemäß gestellten Anträge.

Jede Mitgliederversammlung ist mit den erschienen Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden, außer in Fällen, in denen eine höhere Mehrheit ausdrücklich durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.

Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Tagesordnung, Anträge und Beschlüsse, bei Wahlen auch die Zahlen und die Verteilung der abgegebenen Stimmen enthalten sein müssen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem weiteren Teilnehmer der Versammlung zu unterschreiben.

§ 9
Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

* dem 1. Vorsitzenden
* dem 2. Vorsitzenden
* dem Kassenwart
* dem Schriftführer

Der Vorstand und die weiteren Amtsträger werden aus den Reihen der Mitglieder durch die ordentliche Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Wählbar in den Vorstand oder ein sonstiges Amt sind nur volljährige Mitglieder, ausgenommen davon ist der Jugendwart.

Zur Gültigkeit bei der Wahl des ersten Vorsitzenden muss der gewählte mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlkampfes vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Für die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder und des Ausschusses genügt einfache Stimmenmehrheit.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus anderen Gründen als durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung aus, so ist der Vorstand befugt, an dieser Stelle durch einstimmigen Beschluss ein Vereinsmitglied zu berufen, das zur Übernahme des Amtes bereit ist. Bei Rücktritt des 1. Vorstandes wird dieser bis zur nächsten Wahlperiode durch den 2.Vorstand oder des Kassiers vertreten.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Vorstandmitglied gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen gemäß der Satzung. Ferner vertritt der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein. Die Vertretungsmacht des 2. Vorsitzenden, in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied, wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Grundstücksgeschäfte, Errichtung von Gebäuden oder Sportanlagen, dürfen nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung getätigt werden. Zeichnungsberechtigt für Bank oder Postscheck sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier. Zeichnungsvollmacht wird durch die Vorstandschaft geregelt.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden, sofern die Satzung nicht ausdrücklich eine höhere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse sind zu protokollieren, sie müssen vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden.

Zur Unterstützung des Vorstandes können ein- oder mehrere technische Leiter, ein Jugendwart, ein Pressewart und ein Vergnügungswart gewählt werden.

Aufgaben des Kassenwarts ist eine gewissenhafte, sachkundige Verwaltung des Vereinsvermögens zum Nutzen des Vereins. Der Kassenwart nimmt Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen aus dem Vereinsvermögen darf er bei Beträgen über 500,00 € nur mit Genehmigung des 1. und 2. Vorsitzenden vornehmen.

Der Kassier ist verpflichtet, dem Vorstand über seine Tätigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten.

Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Es können nur Auslagen erstattet werden.

§ 10
Ehrenausschuss

Der Ehrenausschuss setzt sich aus drei volljährigen Mitgliedern zusammen. Dem Ehrenausschuss soll möglichst ein Volljurist und mindestens eine Frau angehören.

Der Ehrenausschuss schlichtet, neben den in der Satzung festgelegten Aufgaben, Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern. Der Vorstand kann dem Ausschuss weitere Aufgaben übertragen und soll bei besonders wichtigen Entscheidungen des Vorstandes zu Rate gezogen werden.

Der Ehrenausschuss wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied aus, so ist eine Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung notwendig.

Der Ehrenausschuss behandelt alle Aufgaben streng vertraulich.

§ 11
Revisoren

Kassenführung und Vermögensverwaltung werden durch zwei Revisoren überwacht. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr, zuletzt vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, eine derartige Überprüfung vorzunehmen. Der Kassier und sämtliche Vorstandmitglieder sind verpflichtet den Revisoren alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen alle geforderten Auskünfte zu erteilen. Über das Ergebnis jeder Revision haben die Revisoren einen schriftlichen Bericht zu verfassen.

Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 4 Jahre. Sie werden aus den Reihen der Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt, dürfen nicht dem Vorstand oder dem Ehrenausschuss angehören. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 12
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der Vierfünftel der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Aktivvermögen fällt der Gemeinde Adlkofen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Adlkofen, 02.04.2017
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Die Vorstandsmitglieder ab 26.06.2022

1. Vorsitzende Arnold Huber

2. Vorsitzender Franz Gilch

Kassenwartin Andrea Maierhofer

Schriftführerin Christa Hopfensberger